Erstkontakt und Beratung

Die Kontaktaufnahme mit einer stationären Pflegeeinrichtung ist für viele Bewohner und ihre Angehörigen ein schwerer Schritt. Er erfolgt zumeist in außergewöhnlichen Lebenssituationen: nach langer oder kurzer schwerer Krankheit ist die Pflege in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich. Unsicherheit und Angst vor einer tiefgreifenden Veränderung sind oft spürbar. Es ist unsere Aufgabe, die Betroffenen sensibel und vertrauensvoll zu beraten.
In einem ausführlichen Beratungsgespräch werden unsere Dienstleistungsangebote und die Räumlichkeiten des Hauses vorgestellt sowie die nächsten Schritte beraten. Der Besuch in der bisherigen häuslichen Umgebung oder im Krankenhaus durch die Pflegedienstleitung des Hauses wird angestrebt und soll den bevorstehenden Einzug vorbereiten.

Heimleitung:
03448 – 81 49 14

Pflegedienstleitung:
03448 – 81 49 11

Informationen zur Heimaufnahme

Bevor Sie sich mit dem Seniorenheim Ihrer Wahl in Verbindung setzen, sollten Sie überlegen, welche Hilfe- und Unterstützungsmaßnahmen Sie benötigen. Sind Sie sich unsicher, welche Hilfe Sie brauchen, können Ihnen Ihr Hausarzt und/oder vertraute Personen weiterhelfen. Voraussetzung zur Heimaufnahme ist die Zustimmung der Pflegekassen. Ihre Anmeldung nehmen wir gern entgegen. Dazu benötigen wir nachfolgend genannte Unterlagen.

Anhand des Informationsblättchens, welches Sie erhalten, benötigen Sie zur Anmeldung folgende Unterlagen:

  • Heimaufnahmeantrag (in der Einrichtung erhältlich) – Download
  • ärztlicher Fragebogen (in der Einrichtung erhältlich) – Download
  • Kopie des aktuellen Rentenbescheides
  • Kopie Nachweis des Pflegegrades
  • Kopie der Vorsorgevollmacht bzw. Betreuerausweis

Weitere Informationen zu Unterlagen, die beim Einzugstermin benötigt werden, erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch.

Zu den grundsätzlichen Überlegungen gehört die Frage der Finanzierung der Heimkosten. Klären Sie zunächst, welche Finanzierungsquellen Ihnen zur Verfügung stehen. Die wichtigsten Quellen sind Rente und sonstige Einkünfte, Vermögen und Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese sowie Wohngeld für Bewohner in Pflegeeinrichtungen, die Leistungen des Sozialhilfeträgers, der Unfallversicherung, die der Beihilfe und die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz werden nachfolgend kurz erläutert: Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im täglichen Leben dauerhaft ( mind. 6 Monate) auf Hilfe angewiesen sind. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Diese sind an die gesetzlichen Krankenkassen angeschlossen, d.h., Sie finden die für Sie zuständige Pflegekasse bei Ihrer Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen etc.). Den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse stellen. Dort gibt es Antragsformulare. Sie können aber auch einen formlosen Antrag stellen. Die Pflegekassen sind u.a. für die Weitergabe von Informationen zuständig. Hier können Sie sich nach geeignetem Informationsmaterial und/oder Beratungsstellen erkundigen. Beachten Sie, dass Leistungen der Pflegeversicherung nicht rückwirkend gewährt werden, sondern frühestens vom Tag der Antragstellung an. Deshalb kommt der rechtzeitigen Antragstellung eine besondere Bedeutung zu.

Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung richten sich nach der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit und werden unabhängig von eigenen finanziellen Mitteln gewährt. Allerdings ist die Pflegeversicherung keine Vollversicherung, d.h., Sie müssen damit rechnen, dass Sie selbst oder – wenn Sie dazu nicht in der Lage sind – das Sozialamt zuzahlen müssen.
Um Ihren Hilfe- und Pflegebedarf festzustellen und um Sie in einen Pflegegrad einordnen zu können, besucht Sie nach Voranmeldung ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Er wird Sie und Ihre Angehörigen ca. eine Stunde zu Ihrem gesundheitlichen Zustand und Ihrem Hilfebedarf befragen. Auf der Grundlage der MDK-Empfehlung zur Einstufung trifft die Pflegekasse ihre Leistungsentscheidung.
Akzeptiert die Pflegekasse Ihren Antrag auf stationäre Pflege, beteiligt sie sich an den Kosten mit einer Pauschale entsprechend des Pflegegrades.

Leistungen der Unfallversicherung

Leistungen der Unfallversicherung zur Pflege bekommen diejenigen, die wegen einer Berufskrankheit, eines Arbeits- oder Wegeunfalls pflegebedürftig sind. Ist eine häusliche Pflege nicht möglich, übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für eine Pflegeheimunterbringung.

Sozialhilfe

Sozialhilfe können Sie in Anspruch nehmen, wenn Ihr Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen anderer (Pflegeversicherung etc.) für Ihre Pflege nicht ausreichen. Dabei wird auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners berücksichtigt. D.h., dass die Leistungen der Sozialhilfe immer nachrangig gewährt werden und dass Sozialhilfe immer abhängig von der finanziellen Situation des Betroffenen ist. Anträge auf Sozialhilfe sind bei den wohnortzuständigen Sozialämtern zu stellen. Wie bei der Pflegeversicherung gilt auch bei der Sozialhilfe, dass Leistungen zur stationären Pflege nur dann bezahlt werden, wenn ambulante oder teilstationäre Pflege nicht ausreichen, kostenintensiver und/oder unzumutbar sind.
Ist stationäre Pflege erforderlich, zahlt der Sozialhilfeträger die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investition. Diese Kosten werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen. Falls die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflege, die soziale Betreuung und Behandlungspflege nicht voll ausreichen, gewährt die Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende Leistungen. Darüber hinaus erhält jeder Sozialhilfeempfänger einen monatlichen Betrag, den so genannten Barbetrag, zur eigenen Verfügung. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall einen persönlichen Beratungstermin.

Wohngeld/Pflegewohngeld

Wohngeld/Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der in einer stationären Pflegeeinrichtung dauerhaft lebenden Person zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht.
Antragsformulare erhält man bei der zuständigen Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Diese prüft nach Antragstellung die Ansprüche.

Übersicht Heimkosten ab 01.04.2024 | Bestandsbau

PflegegradHeimentgeld pro TagMonatliches HeimentgeldAnteil der PflegekasseEinrichtungseinheitlicher Eigenanteil des Heimbewohners
2114,73 €3.490,09 €770,00 €2.720,09 €
3130,91 €3.982,28 €1.262,00 €2.720,28 €
4147,77 €4.495,16 €1.775,00 €2.720,16 €
5155,33 €4.725,14 €2.005,00 €2.720,14 €

Übersicht Heimkosten ab 01.04.2024 | Neubau

PflegegradHeimentgeld pro TagMonatliches HeimentgeldAnteil der PflegekasseEinrichtungseinheitlicher Eigenanteil des Heimbewohners
2121,96 €3.710,02 €770,00 €2.940,02 €
3138,14 €4.202,22 €1.262,00 €2.940,22 €
4155,00 €4.715,10 €1.775,00 €2.940,10 €
5162,56 €4.945,08 €2.005,00 €2.940,08 €

Gesamtentgelt

1. Unterkunft und Verpflegung

Das Entgelt für Unterkunft beträgt täglich          19,26 € (Euro).
Das Entgelt für Verpflegung beträgt täglich        6,84 € (Euro).

2. Entgelt für Pflege- und Betreuungsleistungen

Das Entgelt für psycho-soziale Begleitung, grundpflegerische Leistungen und Behandlungspflege beträgt entsprechend der

Pflegegrad 2                            tägl.        77,73 € (Euro) pro Tag

Pflegegrad 3                            tägl.        93,91 € (Euro) pro Tag

Pflegegrad 4                            tägl.        110,77 € (Euro) pro Tag

Pflegegrad 5                              tägl.     118,33 € (Euro) pro Tag

Soweit Bereitstellung von Inkontinenzmitteln erfolgt, zusätzlich derzeit je nach Kasse, monatlich 2,99 € / 3,00 € / 3,50 € (Euro), sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.

3. Investitionskosten

Das Entgelt für gesondert berechenbare Investitionskosten (§ 9) beträgt in Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5
tägl.      7,62 € (Euro) im Altbau /  14,85 € (Euro) im Neubau

4. Ausbildungszuschlag

Der Ausbildungszuschlag lt. PflBG §26 beträgt täglich  3,28 €  (Euro)

5. Gesamtentgelt

Das Gesamtentgelt setzt sich zusammen aus den Entgelten der Ziffer 1-4 der Pflegestufe des Bewohners und wird auf der Grundlage der derzeit geltenden Pflegevereinbarung mit einem Monatsdurchschnitt von 30,42 Tagen berechnet.

Anteil der Kostenübernahme durch die Pflegekasse ohne Wahlleistungen, d.h.:

für Pflegegrad 2                        monatlich            770,00 € (Euro)

für Pflegegrad 3                        monatlich         1.262,00 € (Euro)

für Pflegegrad 4                        monatlich         1.775,00 € (Euro)

für Pflegegrad 5                        monatlich         2.005,00 € (Euro)